Häuser des Jugendrechts
Zwischenbilanz eines Kooperationsmodells
Mit mittlerweile über 60 Häusern des Jugendrechts (HdJR) haben sich diese im Jahr 2026 als fester Bestandteil der jugendstrafrechtlichen Praxis etabliert. Angefangen als Modellprojekt im Jahr 1999 in Stuttgart Bad Cannstatt, hat die Idee der räumlichen Zusammenlegung von Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS), Polizei und Jugendstaatsanwaltschaft in vielen Bundesländern großen Anklang gefunden. Bis heute werden sie von der Politik als Erfolgsprojekte präsentiert und ihr Ausbau zur Symbolisierung einer verstärkten Bekämpfung der Jugendkriminalität vorangetrieben. Die Idee: durch die räumliche Zusammenlegung der drei zentralen Akteure im jugendstrafrechtlichen Verfahren sollen kurze Wege von Tür zu Tür genutzt und durch Konferenzen im Haus eine intensivere Kooperation erreicht werden. Ziel ist es, durch die verbesserte Vernetzung der Institutionen strafrechtliche Ermittlungen zu beschleunigen und gemeinsam die Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, auf dem Weg aus der Kriminalität bestmöglich zu unterstützen und dadurch auch eine Reduktion der Jugendkriminalität insgesamt zu erreichen.
Dabei wurden die mit dem Ansatz verbundenen Ziele in bislang durchgeführten wissenschaftlichen Studien unterschiedlich eingeschätzt.
Positiv hervorheben lassen sich verfahrensbeschleunigende Effekte bei der Polizei. Denn nach dem auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruhenden strafprozessualen Beschleunigungsgebot ist die Belastung eines Beschuldigten so gering wie möglich zu halten. Lerntheoretische Erfolge bei den jungen Menschen stehen allerdings nicht zu erwarten. Auch die in Teilen verbesserte Kooperation unter den Mitarbeitenden in den Häusern des Jugendrechts dürfte sich als positiv erweisen. So kann eine erhöhte Zufriedenheit mit einer höheren Motivation für die eigene Tätigkeit einhergehen.
Gleichzeitig zeigen die Studien aber auch, dass die gemeinsame räumliche Unterbringung von den jungen Menschen selbst mit Blick auf gemeinsam genutzte Eingänge und Videoüberwachung negativ aufgenommen wird. Vor den Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem jungen Menschen und den Mitarbeitenden der JuhiS kann an dieser Stelle nur nachdrücklich gewarnt werden. Dies gilt vor allem für Fallkonferenzen, in denen höchstsensible persönliche Daten der jungen Menschen zwischen Strafverfolgungsbehörden und JuhiS ausgetauscht werden. Hierbei ist vor allem von letzterer auf die strikte Einhaltung des Sozialdatenschutzes zu achten. Ohne Einwilligung des betroffenen jungen Menschen darf sie seine Daten nicht weitergeben. Und auch wenn diese vorliegt, sollte die Datenweitergabe auf das notwendige Minimum beschränkt werden.
In einer vom DFK herausgegebenen Bestandsaufnahme (Autoren Leon Lohrmann & Marcus Scharff) wird nun 25 Jahre nach der Eröffnung des ersten Hauses des Jugendrechts ein umfassender Überblick gegeben und der Frage nachgegangen, welche Vor- und Nachteile für die beteiligten Institutionen mit einer gemeinsamen räumlichen Unterbringung verbunden sind. Dazu wird zuerst die Entstehungsgeschichte und die weitere Verbreitung der Häuser des Jugendrechts in Deutschland skizziert und anschließend die Zielsetzungen und verschiedenen Konzeptvarianten sowie die aktuelle Forschungslage vorgestellt. Als Kern werden danach die wesentlichen Vor- und Nachteile der gemeinsamen räumlichen Unterbringung aufgezeigt und diskutiert sowie abschließend Lösungsansätze für die Praxis vorgestellt.
Für die vertiefende Lektüre finden Sie hier
- DOSSIER Häuser des Jugendrechts - Eine aktuelle Bestandsaufnahme
- Muster einer Kooperationsvereinbarung - für die Arbeit im örtlichen Haus des Jugendrechts